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Unsere Satzung

  • Autorenbild: Tag der Glückseligkeit
    Tag der Glückseligkeit
  • 11. März
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. März

Satzung – Gemeinnütziger Verein „Tag der Glückseligkeit e.V.“


1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen: „Tag der Glückseligkeit e.V.“

  • Der Sitz des Vereins ist in Berlin, Deutschland.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der

öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Dies wird insbesondere durch:


  • Yoga

  • Meditation

  • Achtsamkeitstraining

  • Progressive Muskelentspannung

  • Autogenes Training

  • Atemtechniken

  • Entspannungstechniken

  • Stressreduktion

  • Burnoutprävention

  • Informationsveranstaltungen

  • Workshops

  • Weiterbildungskurse

  • Fortbildungskurse

  • Psychosoziale Unterstützung und Stabilisierung von Menschen in belastenden

    Lebenssituationen im Rahmen der Gesundheitsförderung, insbesondere durch

    Beratung, Orientierungshilfe sowie unterstützende Begleitung bei

    organisatorischen Herausforderungen des Alltags.

  • Andere Maßnahmen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen.

  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung

    (mildtätige Zwecke), insbesondere durch Sachleistungen wie Lebensmittel,

    Kleidung oder organisatorische Hilfe im Alltag.

  • Unterstützungsleistungen des Vereins, z. B. Heilpraktiker- oder

    Arztbehandlungen, erfolgen nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit. Die Prüfung

    der Bedürftigkeit und die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung

    werden vom Vorstand vorgenommen und dokumentiert.


Leitung und Durchführung der Angebote

Alle Angebote und Maßnahmen des Vereins werden nur von Personen durchgeführt, die

entweder über eine nachweisbare fachliche Qualifikation verfügen oder durch

langjährige praktische Erfahrung im jeweiligen Bereich als geeignet anerkannt sind. Die

Auswahl und Eignung der Leiter wird vom Vorstand geprüft und dokumentiert.


FSJ/BFD/Ehrenamtliche

Der Verein kann freiwillige FSJ-, BFD-Teilnehmer oder ehrenamtliche Helfer einsetzen,

die den Vereinszweck unterstützen.


3. Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen die

    Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

  • Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil und besitzen

    Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  • Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Fördermitglieder

    haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  • Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Beitrittserklärung und Annahme durch

    den Vorstand.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit werden von der

    Mitgliederversammlung festgelegt.

  • Die Gründungsmitglieder werden von den Beiträgen befreit.

  • Mitglieder, die die Beiträge nicht zahlen können, können durch Spenden oder

    Vereinsmittel kostenlos teilnehmen.


4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.

  • Vorschläge zur Vereinsarbeit können in Mitgliederversammlungen eingebracht

    werden.

  • Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, soweit wirtschaftlich möglich.

  • Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besitzen ausschließlich ordentliche

    Mitglieder.


5. Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand


6. Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens einem Vorsitzenden; weitere Posten (z. B.

    Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) können vorgesehen werden.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; Amtsdauer,

    Wiederwahl und Abwahl werden von der Mitgliederversammlung geregelt.

  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  • Der Vorstand kann mehrere Funktionen gleichzeitig übernehmen (z. B.

    Vorsitzender und Schatzmeister).

  • Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand sind einzeln

    vertretungsberechtigt, d. h., jeder kann den Verein eigenständig vertreten,

    insbesondere für Bankgeschäfte und Behördenkontakte.

  • Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand sind berechtigt, Mitglieder

    auszuschließen, wenn diese gegen die Satzung oder Vereinsinteressen

    verstoßen.


7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  • Aufgaben: Wahl und Abwahl des Vorstands, Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung.

  • Einberufung: schriftlich durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher.

  • Beschlussfähigkeit: die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

    ordnungsgemäß eingeladen wurde.


8. Beitragsordnung

  • Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der

    Mitgliederversammlung festgelegt.

  • Die Beitragsordnung kann jederzeit angepasst werden, ohne dass die Satzung

    geändert werden muss.


9. Verwendung der Mittel

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

    werden.

  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

    Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Spenden werden vorrangig für bedürftige Mitglieder oder konkrete Projekte

  • eingesetzt.

  • Keine private Bereicherung von Mitgliedern oder Vorständen.

  • Honorare für Trainer oder Fachpersonal müssen angemessen sein und dienen

    der Umsetzung des Vereinszwecks.

  • Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins

    keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


10. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung

    erfolgen.

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des

    öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es

    ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des öffentlichen

    Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.


11. Buchführung und Kassenprüfung

  • Der Verein führt ordnungsgemäße Buchführung über Einnahmen und Ausgaben.

  • Der Schatzmeister (oder der Vorstand, falls die Funktion vakant ist) erstellt

    jährlich einen Kassenbericht.

  • Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


12. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

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