Unsere Satzung
- Tag der Glückseligkeit
- 11. März
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 4 Tagen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tag der Glückseligkeit e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere nach § 53 der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Unterstützung und Begleitung hilfsbedürftiger Personen
Der Verein unterstützt hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung durch:
persönliche Begleitung und Unterstützung in besonderen Lebenssituationen,
Hilfe zur Bewältigung alltäglicher Herausforderungen,
Unterstützung bei organisatorischen Angelegenheiten,
Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen,
Begleitung zu Behörden, sozialen Einrichtungen und vergleichbaren Anlaufstellen,
Förderung der sozialen Teilhabe.
(2) Gruppenangebote und Hilfe zur Selbsthilfe
Der Verein führt niedrigschwellige Gruppenangebote für hilfsbedürftige Personen durch.
Diese dienen insbesondere:
der sozialen Unterstützung,
dem Austausch und der gegenseitigen Unterstützung,
der Stärkung eigener Bewältigungsfähigkeiten,
der Förderung von Hilfe zur Selbsthilfe.
(3) Unterstützende Maßnahmen zur Stabilisierung
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke können unterstützende Angebote durchgeführt werden, insbesondere:
Meditation,
Achtsamkeitstraining,
Progressive Muskelentspannung,
Atemtechniken,
Entspannungsverfahren.
Diese Angebote dienen ausschließlich der Unterstützung und Stabilisierung hilfsbedürftiger Personen und ersetzen keine medizinische, psychotherapeutische oder heilkundliche Behandlung.
(4) Unterstützung älterer hilfsbedürftiger Menschen
Der Verein unterstützt ältere hilfsbedürftige Menschen bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben und fördert deren soziale Teilhabe.
(5) Zusammenarbeit
Der Verein kann mit Selbsthilfegruppen, sozialen Einrichtungen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften zusammenarbeiten, soweit dies der Verwirklichung der Satzungszwecke dient.
(6) Unentgeltlichkeit der Angebote
Die Angebote des Vereins werden grundsätzlich unentgeltlich erbracht.
Soweit für Angebote Kostenbeiträge erhoben werden, dürfen diese ausschließlich kostendeckend sein und nur zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vergütungen
Tätigkeiten für den Verein können im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben angemessen vergütet werden.
Die Vergütung muss dem tatsächlichen Aufwand entsprechen und dem Vereinszweck dienen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell ohne Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche oder in Textform abgegebene Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in Textform zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen oder Zwecken des Vereins in erheblicher Weise zuwiderhandelt oder trotz Mahnung gegen wesentliche Pflichten aus der Mitgliedschaft verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus dem Amt aus (z. B. durch Rücktritt oder Tod), bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung handlungsfähig. Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Fall für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
Wahl und Abwahl des Vorstands
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein arbeitet ausschließlich im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung.
§ 12 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 9 dieser Satzung erfolgen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
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