Unsere Satzung
- Tag der Glückseligkeit
- 11. März
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. März
Satzung – Gemeinnütziger Verein „Tag der Glückseligkeit e.V.“
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: „Tag der Glückseligkeit e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in Berlin, Deutschland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dies wird insbesondere durch:
Yoga
Meditation
Achtsamkeitstraining
Progressive Muskelentspannung
Autogenes Training
Atemtechniken
Entspannungstechniken
Stressreduktion
Burnoutprävention
Informationsveranstaltungen
Workshops
Weiterbildungskurse
Fortbildungskurse
Psychosoziale Unterstützung und Stabilisierung von Menschen in belastenden
Lebenssituationen im Rahmen der Gesundheitsförderung, insbesondere durch
Beratung, Orientierungshilfe sowie unterstützende Begleitung bei
organisatorischen Herausforderungen des Alltags.
Andere Maßnahmen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen.
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung
(mildtätige Zwecke), insbesondere durch Sachleistungen wie Lebensmittel,
Kleidung oder organisatorische Hilfe im Alltag.
Unterstützungsleistungen des Vereins, z. B. Heilpraktiker- oder
Arztbehandlungen, erfolgen nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit. Die Prüfung
der Bedürftigkeit und die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung
werden vom Vorstand vorgenommen und dokumentiert.
Leitung und Durchführung der Angebote
Alle Angebote und Maßnahmen des Vereins werden nur von Personen durchgeführt, die
entweder über eine nachweisbare fachliche Qualifikation verfügen oder durch
langjährige praktische Erfahrung im jeweiligen Bereich als geeignet anerkannt sind. Die
Auswahl und Eignung der Leiter wird vom Vorstand geprüft und dokumentiert.
FSJ/BFD/Ehrenamtliche
Der Verein kann freiwillige FSJ-, BFD-Teilnehmer oder ehrenamtliche Helfer einsetzen,
die den Vereinszweck unterstützen.
3. Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen die
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil und besitzen
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Fördermitglieder
haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Beitrittserklärung und Annahme durch
den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Gründungsmitglieder werden von den Beiträgen befreit.
Mitglieder, die die Beiträge nicht zahlen können, können durch Spenden oder
Vereinsmittel kostenlos teilnehmen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
Vorschläge zur Vereinsarbeit können in Mitgliederversammlungen eingebracht
werden.
Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, soweit wirtschaftlich möglich.
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besitzen ausschließlich ordentliche
Mitglieder.
5. Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstand
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einem Vorsitzenden; weitere Posten (z. B.
Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) können vorgesehen werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; Amtsdauer,
Wiederwahl und Abwahl werden von der Mitgliederversammlung geregelt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann mehrere Funktionen gleichzeitig übernehmen (z. B.
Vorsitzender und Schatzmeister).
Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand sind einzeln
vertretungsberechtigt, d. h., jeder kann den Verein eigenständig vertreten,
insbesondere für Bankgeschäfte und Behördenkontakte.
Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand sind berechtigt, Mitglieder
auszuschließen, wenn diese gegen die Satzung oder Vereinsinteressen
verstoßen.
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Aufgaben: Wahl und Abwahl des Vorstands, Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung.
Einberufung: schriftlich durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher.
Beschlussfähigkeit: die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
8. Beitragsordnung
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitragsordnung kann jederzeit angepasst werden, ohne dass die Satzung
geändert werden muss.
9. Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Spenden werden vorrangig für bedürftige Mitglieder oder konkrete Projekte
eingesetzt.
Keine private Bereicherung von Mitgliedern oder Vorständen.
Honorare für Trainer oder Fachpersonal müssen angemessen sein und dienen
der Umsetzung des Vereinszwecks.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es
ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.
11. Buchführung und Kassenprüfung
Der Verein führt ordnungsgemäße Buchführung über Einnahmen und Ausgaben.
Der Schatzmeister (oder der Vorstand, falls die Funktion vakant ist) erstellt
jährlich einen Kassenbericht.
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
12. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
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